Wie viel Urlaub steht mir eigentlich zu? In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz den gesetzlichen Mindesturlaub für Arbeitnehmer. Doch wie berechnet man seinen individuellen Urlaubsanspruch, was passiert bei Teilzeit oder Kündigung, und welche Sonderfälle sollten beachtet werden? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um den Urlaubsanspruch, eine einfache Formel zur Berechnung und die wichtigsten Regelungen, die Sie kennen sollten.

Inhaltsverzeichnis:
Das Wichtigste zusammengefasst:
Bei einer 5-Tage-Woche haben Mitarbeiter Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr.
Der volle Urlaubsanspruch besteht, wenn Sie mindestens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben.
Bei einem Jobwechsel in der ersten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.
Resturlaub kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ausgezahlt werden.
Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch
Nach § 3 BUrlG steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu, sofern er eine Sechs-Tage-Woche arbeitet. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgeschrieben. Dieses Gesetz bildet die Grundlage für alle Regelungen rund um den Urlaub von Arbeitnehmern. Der gesetzliche Mindesturlaub stellt sicher, dass alle Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Erholung haben.

Für wen gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten besondere Regelungen:
Jugendliche: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) haben jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren Anspruch auf zusätzlichen Urlaub, der abhängig vom Alter zwischen 25 und 30 Werktagen beträgt.
Schwerbehinderte: Schwerbehinderte Menschen haben laut Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, um den besonderen Belastungen ihres Alltags gerecht zu werden.
Berechnung des Urlaubsanspruchs
Urlaubsanspruch berechnen bei Vollzeitbeschäftigung
Der gesetzliche Mindesturlaub für Vollzeitbeschäftigte beträgt laut dem Bundesurlaubsgesetz, wie bereits erwähnt, 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage Woche oder 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage Woche. Dies ist der gesetzliche Mindestanspruch.
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub kann in Arbeits- oder Tarifverträgen ein höherer Erholungsurlaub vereinbart werden. Dies wird als vertraglicher Urlaubsanspruch bezeichnet und geht über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus. Der gesetzliche Anspruch kann allerdings nicht unterschritten werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können also zusätzliche Urlaubstage vereinbaren, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen, jedoch nicht weniger.
Ein Urlaubsrechner? Nicht nötig – So einfach geht’s!
Komplizierte Tools wie Urlaubsrechner ist oft gar nicht nötig, um den eigenen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Die Berechnung lässt sich leicht selbst durchführen. Mit einer einfachen Formel können Sie Ihren Urlaubsanspruch schnell und unkompliziert herausfinden, ohne auf externe Rechner oder Urlaubsplaner angewiesen zu sein. Die Urlaubsberechnung erfolgt folgendermaßen:
Den Urlaubsanspruch pro Monat berechnen Sie einfach, indem Sie den gesetzlichen Mindesturlaub oder den in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegten höheren Urlaubsanspruch durch Zwölf teilen. Für jeden vollen Monat im Jahr, den Sie gearbeitet haben, steht Ihnen dann 1/12 des Jahresurlaubs zu.
(vertraglicher Urlaubsanspruch ÷ 12) × gearbeitete Monate
Beispiel: Wenn Ihr Jahresurlaub 24 Tage beträgt und Sie sechs Monate gearbeitet haben, steht Ihnen die Hälfte des Jahresurlaubs, also 12 Tage, zu. Mit dieser Formel können Sie Ihren Urlaubsanspruch schnell selbst bestimmen – ganz ohne Rechner oder komplizierte Tools.

Urlaubsanspruch berechnen bei Teilzeitbeschäftigung und Minijob
Der Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber wird proportional zur Anzahl ihrer Arbeitstage pro Woche berechnet. Da diese Arbeitskräfte oft weniger Tage in der Woche arbeiten als Vollzeitbeschäftigte, müssen ihre Urlaubstage entsprechend angepasst werden.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Für Teilzeitkräfte wird dieser Urlaubsanspruch entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitszeit berechnet.
Minijobber haben ebenfalls Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der proportional zur Anzahl ihrer Wochenarbeitstage berechnet wird. Der Urlaubsanspruch für Minijobber wird auf Basis der gleichen Berechnungsmethode wie bei Teilzeitbeschäftigten ermittelt.
Die folgende Tabelle zeigt den Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber basierend auf der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Die Berechnungen orientieren sich am gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen pro Jahr bei einer Fünf-Tage Woche sowie dem vertraglichen Anspruch von 30 Tagen:
Arbeitstage pro Woche | Urlaubstage bei 20 Arbeitstagen (gesetzlicher Urlaubsanspruch) | Urlaubstage bei 30 Arbeitstagen (vertraglicher Anspruch) |
1 | 4 Arbeitstage | 6 Arbeitstage |
2 | 8 Arbeitstage | 12 Arbeitstage |
3 | 12 Arbeitstage | 18 Arbeitstage |
4 | 16 Arbeitstage | 24 Arbeitstage |
5 | 20 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
Urlaubsanspruch berechnen bei Kündigung
In der heutigen Arbeitswelt ist es nicht ungewöhnlich, dass Mitarbeiterinnen vor Ablauf eines vollen Kalenderjahres das Unternehmen verlassen. Sei es aufgrund einer Kündigung, dem Auslaufen eines befristeten Vertrags oder dem Nichtbestehen der Probezeit.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn sie mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Dieser Anspruch gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen nach Ablauf dieser Frist verlässt. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer der gesamte vertraglich zugesicherte Jahresurlaub zu, es sei denn, es gibt spezifische vertragliche oder tarifliche Regelungen, die abweichende Ansprüche vorsehen.
Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (01.01. – 30.06.)
Wenn ein Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Die Berechnung erfolgt auf Basis des anteiligen Urlaubsanspruchs für die tatsächlich gearbeiteten Monate des Jahres.
Berechnungsbeispiel:
Jahresurlaub: 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche.
Beschäftigungsdauer: Drei Monate.
Der Urlaubsanspruch wird anteilig berechnet:
Berechnung bei 20 Arbeitstagen: (20 Arbeitstage / 12 Monate) × 3 Monate = 5 Arbeitstage.
Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.06.)
Wenn ein Mitarbeiter in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat er in der Regel Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, da er bis zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte des Jahres gearbeitet hat.
Voller Anspruch auf den zustehenden Jahresurlaub entsteht immer erst ab 1. Juli des Jahres oder nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit.
Urlaubsabgeltung bei Kündigung
Wenn der Urlaubsanspruch nicht vollständig genommen werden kann, beispielsweise aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens, besteht die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung. Das bedeutet, dass die nicht genommenen Urlaubstage finanziell abgegolten werden können. Die Abgeltung erfolgt in der Regel durch Auszahlung des Urlaubsentgelts, das auf den nicht genommenen Urlaubstagen basiert.
Beispiel für Urlaubsabgeltung:
Nicht genommene Urlaubstage: 10 Tage.
Urlaubsentgelt: Berechnung auf Basis des letzten Gehalts oder des durchschnittlichen Gehalts.
Die genaue Berechnung der Urlaubsabgeltung und die entsprechenden Regelungen können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt sein.

Urlaubsanspruch bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit
Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung kann Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers haben. Solche Veränderungen im Arbeitsverhältnis erfordern eine Anpassung des Urlaubsanspruchs, um sicherzustellen, dass dieser der neuen Arbeitszeit entspricht.
Wenn ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung wechselt, wird der Urlaubsanspruch anteilig an die neue Arbeitszeit angepasst. Der Urlaub, der bis zum Zeitpunkt des Wechsels als Vollzeitkraft erworben wurde, bleibt bestehen. Für die verbleibende Zeit der Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaubsanspruch entsprechend der neuen Arbeitszeit berechnet.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet zunächst in Vollzeit, fünf Tage pro Woche, und hat vertraglich einen Jahresurlaub von 20 Tagen. Nach 8 Monaten wechselt er zu einer Teilzeitbeschäftigung und arbeitet nun nur noch drei Tage pro Woche.
Berechnung:
Vollzeit-Urlaubsanspruch für die ersten 8 Monate:
Da der Arbeitnehmer in Vollzeit gearbeitet hat, berechnet sich der Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum anteilig:
(20 Urlaubstage / 12 Monate) × 8 Monate = 13,33 Urlaubstage
Aufgerundet ergibt das 14 Urlaubstage für die Vollzeitbeschäftigung.
Teilzeit-Urlaubsanspruch für die verbleibenden 4 Monate:
Nach dem Wechsel zu einer 3-Tage-Woche verringert sich der Urlaubsanspruch, da der Arbeitnehmer weniger Tage pro Woche arbeitet. Der neue Urlaubsanspruch wird folgendermaßen berechnet:
(20 Urlaubstage / 5 Arbeitstage) × 3 Arbeitstage = 12 Urlaubstage (Teilzeit)
Für die verbleibenden 4 Monate ergibt sich:
(12 Urlaubstage / 12 Monate) × 4 Monate = 4 Urlaubstage.
Gesamturlaubsanspruch:
Der Arbeitnehmer hat für das Jahr insgesamt Anspruch auf:
14 Urlaubstage (Vollzeit) + 4 Urlaubstage (Teilzeit) = 18 Urlaubstage.
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein Instrument, das Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nutzen, um Arbeitsplätze zu sichern und die Arbeitszeiten der Mitarbeiter vorübergehend zu reduzieren.
Während der Kurzarbeit bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Arbeitnehmer behalten ihren vollen Urlaubsanspruch, auch wenn ihre Arbeitszeit aufgrund der Kurzarbeit reduziert ist. Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch weiterhin auf Basis der ursprünglichen Arbeitszeit berechnet wird, nicht auf der reduzierten Arbeitszeit während der Kurzarbeit.
Urlaubsanspruch und Sonderfälle
Krankheit während des Urlaubs
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Das bedeutet, dass diese Tage nicht als Urlaubstage gelten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, diese Tage zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Eine gute ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes kann mit dazu beitragen, Rückenproblemen und anderen Beschwerden vorzubeugen, wodurch Krankheitstage während des Urlaubs vermieden werden können. Erfahren Sie in unserem Artikel mehr darüber, wie Sie Ihren Arbeitsplatz ergonomisch einrichten können.

Elternzeit und Urlaubsanspruch
Während dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Elternzeit hat keinen direkten Einfluss auf den Urlaubsanspruch; dieser wird in der Regel für die Dauer der Elternzeit "eingefroren". Das bedeutet, dass die Elternzeit keine Reduzierung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs nach sich zieht.
Während der Elternzeit werden allerdings keine neuen Urlaubstage erworben, da während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wird. Der bereits erworbene Urlaub vor Beginn der Elternzeit bleibt bestehen und kann nach Ende der Elternzeit genommen werden.
Unbezahlter Urlaub und Freistellungen
Unbezahlter Urlaub und Freistellungen können vorübergehend zu einer Reduzierung der Arbeitszeit führen. Während unbezahltem Urlaub erwirbt der Arbeitnehmer in der Regel keinen neuen Urlaub. Das bedeutet, dass der Urlaub, den der Arbeitnehmer vor dem unbezahlten Urlaub angesammelt hat, weiterhin besteht, aber keine weiteren Urlaubstage während der Freistellung hinzukommen.
Bei Freistellungen, etwa für Bildungsmaßnahmen oder andere persönliche Gründe, die im Arbeitsvertrag oder durch tarifliche Regelungen vorgesehen sind, kann der Urlaubsanspruch unterschiedlich behandelt werden. Oftmals gelten während Freistellungen ähnliche Regelungen wie bei unbezahltem Urlaub, sodass der Urlaubsanspruch nicht weiter aufgebaut wird.
Brückentage 2025: Mehr aus Ihrem Urlaub herausholen
Wer clever plant, kann mit nur ein paar Urlaubstagen richtig lange Auszeiten genießen. Brückentage machen’s möglich! Auch 2025 gibt es wieder einige dieser tollen Gelegenheiten, bei denen Sie mit geschicktem Planen das Maximum aus Ihrem Urlaub herausholen können. In der folgenden Übersicht sehen Sie, wie Sie mit wenigen Urlaubstagen besonders viele freie Tage bekommen – ideal für mehr Erholung und Freizeit.

FAQ: Urlaubsanspruch
Ab wann besteht der Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich ab der ersten Woche des Arbeitsverhältnisses. Allerdings können nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Urlaubstage in der Regel erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit vollständig beansprucht werden. Vor Ablauf dieser Frist kann der Anspruch anteilig für die bereits gearbeiteten Monate geltend gemacht werden.
Kann der Urlaubsanspruch verfallen?
Kann der Urlaub auch ausgezahlt werden?
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigt?
Was passiert mit meinem Resturlaub bei einer Kündigung
Zählen Feiertage während des Urlaubs als Urlaubstage?
Wie beeinflusst der Mutterschutz meinen Urlaubsanspruch?
Fazit: Ihren Urlaubsanspruch im Blick behalten
Der Urlaubsanspruch in Deutschland ist umfassend geregelt und leicht nachvollziehbar, wenn man die Grundlagen kennt. Für Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche gilt ein Mindestanspruch von 20 Tagen, und nach sechs Monaten im Unternehmen steht Ihnen der volle Jahresurlaub zu. Auch Sonderfälle wie Teilzeit, Kündigung oder Elternzeit ändern nichts an Ihrem grundsätzlichen Recht auf Erholung. Wichtig ist vor allem, den Urlaub rechtzeitig zu planen und Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen, damit er nicht verfällt. Mit dem Wissen um diese Regelungen sind Sie bestens gewappnet, um Ihren Urlaub optimal zu nutzen und keine Urlaubstage zu verlieren.
Lassen Sie uns Ihr Büro managen, während Sie sich aufs Wesentliche konzentrieren.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet einen Überblick zum Thema Urlaubsanspruch berechnen und wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Inhalte übernehmen. Für spezifische rechtliche Auskünfte empfehlen wir, einen Experten zu Rate zu ziehen.